Datenschutz

Informationen gemäß Art. 13 f Datenschutz-Grundverordnung

Allgemein

Sofern keine näheren Angaben zu den Rechtsgrundlagen unserer Verarbeitungen erfolgen, gilt Folgendes:

Einwilligungen werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a sowie den Art. 7 f DSGVO eingeholt. Einwilligungen können jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt. Die Daten werden nach dem Widerruf nicht mehr für den Zweck, für den die Einwilligung erteilt wurde (z.B. Zusendung eines E-Mail-Newsletters), verwendet.

Datenverarbeitungen bei vorvertraglichen Maßnahmen sowie bei der Erfüllung von Verträgen (wie z.B. Fördervereinbarungen) erfolgen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen sowie der Vollzug von gesetzlichen Bestimmungen erfolgen auf Basis von Art. 6. Abs. 1 lit. c und e DSGVO. Soweit eine Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder solcher Dritter erfolgt, stützt sich diese auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Fotos, die bei Veranstaltungen gemacht werden, werden zur Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung unserer Aktivitäten auf der Landeshomepage sowie vereinzelt in Printmedien veröffentlicht (berechtigtes Interesse).

Daten erhalten wir allenfalls auf Basis gesetzlicher Bestimmungen auch aus diversen Registern bzw. öffentlichen Datenbanken (wie z.B. Zentrales Melderegister [ZMR], Zentrales Kraftfahrzeugregister [KZR], Firmenbuch, Grundbuch, Gewerbeinformationssystem Austria [GISA], Identitätsdokumentenregister [IDR], ...). Näheres finden Sie im Internet auf der Webseite des Bundesministerium für Finanzen unter Digitales Österreich.

Nach den Art. 15 ff DSGVO besteht grundsätzlich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch sowie in bestimmten Fällen auf Datenübertragbarkeit, sofern dem keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

Die Aufbewahrungsdauer der einzelnen Datenverarbeitungen ergibt sich entweder aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen oder aus den jeweiligen Skartierungsvorschiften. Die oö. Landesverwaltung hat gemäß § 3 Oö. Archivgesetz alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigt, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).

Für allfällige datenschutzrechtliche Beschwerden ist die Österreichische Datenschutzbehörde zuständig.