1. Kinder- und Jugendhilfe (KJH) OÖ Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014)
Auftrag Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. In erster Linie ist es Aufgabe der Eltern, ihren Kindern dies zu ermöglichen. Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt sie dabei:
Die Kinder- und Jugendhilfe nimmt ihren Auftrag immer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der bestmöglichen Wahrung der Familienautonomie wahr. Angebote Präventive soziale Dienste Die beste Form von Kinderschutz sind sichere Eltern und selbstbewusste Kinder. Die Kinder- und Jugendhilfe bietet daher präventive Angebote, die frei zugänglich sind und Eltern, Kinder und Jugendliche unterstützen und stärken sollen, z.B.: Eltern-/Mutterberatung, Eltern-Kind-Zentren, Erholungsangebote, Streetwork, Logopädie. Beratung und Hilfe in belasteten Familiensituationen Für Familien, in denen die ausreichende Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder/Jugendlichen nicht ausreichend gelingt, leistet die Kinder- und Jugendhilfe professionelle Beratung und Unterstützung. Zusätzlich zu den präventiven sozialen Diensten stehen, je nach Hilfebedarf, weitere Angebote zur Verfügung, z.B.: Familien- und Erziehungsberatung, Kinderschutzzentren, Sozialpädagogische Familienbetreuung. Erziehungshilfen Wenn das Kindeswohl gefährdet ist (bei Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch), sorgt die Kinder- und Jugendhilfe für einen verbindlichen Rahmen zum Schutz von Kindern/Jugendlichen: Unterstützung der Erziehung, Krisenbetreuung, Pflegefamilien, Sozialpädagogische Wohngruppen. Rechtliche Vertretung Wenn es um wichtige rechtliche Bedürfnisse geht, sichert die Kinder- und Jugendhilfe die Interessen von Kindern und Jugendlichen. Sie berät, unterstützt oder übernimmt deren rechtliche Vertretung: Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten, Stellungnahmen in gerichtlichen Verfahren bei Obsorge und Kontaktrecht bzw. Jugendstrafrecht etc. Aufgaben und rechtlicher Rahmen Die gesetzlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im § 3 Oö. KJHG 2014 beschrieben:
Homepage KJH: https://www.kinder-jugendhilfe-ooe.at/
Es ist der gesetzliche Auftrag der Kinder- und Jugendanwaltschaft, auf die Umsetzung der Kinderrechte zu achten und diese in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die Grundlage dafür bildet die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.
Die KiJA vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Einzelfall, aber auch durch Begutachtung von Gesetzen und durch Anregungen an den Gesetzgeber, durch Interventionen und Empfehlungen an Politik, Gericht und Verwaltungsbehörden.
Die KiJA ist weisungsfrei. Die gesetzlich eingeräumte Weisungsfreiheit der Leiterin soll insbesondere die Wahrnehmung von Ombudsaufgaben bei Beschwerdefällen ermöglichen und die Orientierung aller Maßnahmen allein am Interesse des Kindes gewährleisten.
Sie bietet juristische und psychosoziale Beratung an, wobei Vertraulichkeit und auf Wunsch Anonymität gewahrt werden.
Die Beratung für Kinder und Jugendliche ist kostenlos.
Die KiJA OÖ sucht ausschließlich in Absprache mit den KlientInnen nach geeigneten Lösungen. Je nach Situation und nach Abstimmung begleitet sie Kinder und Jugendliche zu Gericht, Behörden und sonstigen Einrichtungen. Sie ist Ombudsstelle und vermittelt auch an spezifische Beratungseinrichtungen.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist unter anderem auch eine Anlaufstelle für Opfer von länger zurückliegenden Missbrauchshandlungen und anderen Gewalttaten in öffentlichen nicht kirchlichen Einrichtungen.
Kinderanwaltliche Vertrauensperson: Für alle Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen aufwachsen, bietet die Kinderanwaltliche Vertrauensperson (KAVE) eine unabhängige Ansprechperson außerhalb der Einrichtung. Die KAVE informiert zu Kinderrechten, unterstützt bei persönlichen Anliegen und im Zusammenleben in der jeweiligen Einrichtung.
Homepage KiJA:
https://www.kija.at/
Das Oö. Jugendschutzgesetz ist am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten mit dem Ziel durch klarere, einfachere und zielgerichtete Regelungen eine größere Akzeptanz bei den Jugendlichen und Erwachsene für die Regelungen des Jugendschutzes zu erreichen.
Umgesetzt wurde dies durch
Im Jahr 2023 ist eine größere Novelle des Oö. Jugendschutzgesetzes geplant. Eine zentrale Forderung für diese Novelle wird die Angleichung der Ausgehzeiten von Jugendlichen an die anderen Bundesländer sein. Bisher hat Oberösterreich als einziges Bundesland die bundesweite Harmonisierung der Ausgehzeiten nicht umgesetzt.
Um Jugendliche und Eltern bzw. andere Erwachsene über das Jugendschutzgesetz zu informieren gibt es neben einer eigenen Homepage des Landes Oberösterreich auch Infovorträge, Broschüren, Awarenesskampagnen, Workshops zu unterschiedlichen Themenbereichen, Info-Servicepakte für Schulen, Jugendorganisationen und Unternehmen.
Rechtliche Grundlagen:
OÖ. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001 (Landesgesetz über den Schutz der Jugend), LGBl.Nr. 93/2001 idF LGBl. Nr. 1/2019
Weiterlesen: Ausführliche Informationen finden Sie auf der Themenhomepage des Landes Oberösterreich zum oberösterreichischen Jugendschutzgesetz https://www.jugendschutz-ooe.at/