Im Bereich der Verwaltungspolizei werden durch Gesetze verschiedenste Aspekte des menschlichen Zusammenlebens geregelt, um Gefahrensituationen und Konflikte zu verhindern. Das beginnt beim Schutz von Kindern und Jugendlichen durch das Oö. Jugendschutzgesetz, die Regelungen für eine sichere Hundehaltung durch das Oö. Hundehaltegesetz, die Gewährleistung der Sicherheit bei Veranstaltungen nach den Vorschriften des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, dem Spieler- und Wettschutz
nach den Regelungen des Oö. Glückspielautomatengesetzes, dem Glückspielgesetz des Bundes und dem oö. Wettgesetz, über den wichtigen Lärmschutz nach dem Oö. Polizeistrafgesetz bis hin zu Regelungen welche Organisationen Haussammlungen
nach dem Sammlungsgesetz durchführen dürfen.
Folgende Gesetze/Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungspolizei:
Jugendschutz:
Rechtliche Grundlagen:
OÖ. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001 (Landesgesetz über den Schutz der Jugend), LGBl.Nr. 93/2001 idF LGBl. Nr. 1/2019
Das Oö. Jugendschutzgesetz ist am 1. Oktober 2001 in Kraft getreten mit dem Ziel durch klarere, einfachere und zielgerichtete Regelungen eine größere Akzeptanz bei den Jugendlichen und Erwachsene für die Regelungen des Jugendschutzes zu erreichen.
Umgesetzt wurde dies durch
Im Jahr 2023 ist eine größere Novelle des Oö. Jugendschutzgesetzes geplant. Eine zentrale Forderung für diese Novelle wird die Angleichung der Ausgehzeiten von Jugendlichen an die anderen Bundesländer sein. Bisher hat Oberösterreich als einziges Bundesland die bundesweite Harmonisierung der Ausgehzeiten nicht umgesetzt.
Um Jugendliche und Eltern bzw. andere Erwachsene über das Jugendschutzgesetz zu informieren gibt es neben einer eigenen Homepage des Landes Oberösterreich auch Infovorträge, Broschüren, Awarenesskampagnen, Workshops zu unterschiedlichen Themenbereichen, Info-Servicepakte für Schulen, Jugendorganisationen und Unternehmen.
Weiterlesen: Ausführliche Informationen finden Sie auf der Themenhomepage des Landes Oberösterreich zum oberösterreichischen Jugendschutzgesetz https://www.jugendschutz-ooe.at/
Oö. Hundehaltegesetz:
Rechtliche Grundlage:
Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Landesgesetz über das Halten von Hunden), LGBl.Nr. 147/2002 idF LGBl. Nr. 75/2021
Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021 (Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden), LGBl.Nr. 93/2021
Das Gesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde, sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Um diese Ziele noch besser zu erfüllen, knüpfte die Novelle 2021 insbesondere bei der Ausbildung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin an. Die Hundehalterausbildung wurde wesentlich erweitert und verbessert. Zuständig für die ordnungsgemäße Hundehaltung nach dem Oö. Hundehaltegesetz ist die Wohnsitzgemeinde.
Weiterlesen: Ausführliche Informationen zum Oö. Hundehaltegesetz finden Sie auf der Homepage des Landes Oberösterreich https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm
Veranstaltungssicherheit:
Rechtliche Grundlagen:
Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz (Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen), LGBl.Nr. 78/2007 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2021
Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung - Oö. VSVO (Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen), LGBl.Nr. 25/2008 idF LGBl.Nr. 20/2019
Oö. Veranstaltungs-Formularverordnung 2021 - Oö. VFVO 2021 (Verordnung der Oö. Landesregierung über Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige), LGBl.Nr. 43/2021
Dem Oö. VeranstaltungssicherheitsG unterliegen grundsätzlich Veranstaltungen, die öffentlich bzw. allgemein zugänglich sind oder als allgemein zugänglich beworben wurden.
Veranstaltungen sind je nach „Gefahrenpotential“ meldepflichtig, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig.
Meldepflichtig an die Gemeinden sind Kleinveranstaltungen (wenn nicht mehr als 300 Besucher erwartet werden und kein besonderes gefahrenpotential vorliegt). Weiters Veranstaltungen, die in bewilligten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden und Veranstaltungen mit Tourneebetriebsbewilligung der Landesregierung.
Bewilligungspflichtig durch die Gemeinden, sind Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für veranstaltungszwecke genutzt werden (Veranstaltungsstättenbewilligung). Veranstaltungen im Tourneebetrieb bedürfen ebenso einer Bewilligung.
Alle anderen Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind, unterliegen der Anzeigepflicht.
Behördenzuständigkeit:
Gemeinde: Veranstaltungen (die dem Gesetz unterliegen) bis zu 2.500 Personen und für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten.
Bezirksverwaltungsbehörde: Veranstaltungen ab 2.500 Personen und gemeindeübergreifende Veranstaltungen des Bezirks
Landesregierung: bezirksübergreifende Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten und Veranstaltungen im Tourneebetrieb
Weiterlesen: Ausführliche Informationen zum Oö. Hundehaltegesetz finden Sie auf der Homepage des Landes Oberösterreich https://www.land-oberoesterreich.gv.at/109153.htm
Glückspielwesen:
Rechtliche Grundlage:
Die Grundlage zur Regelung des Glücksspielwesens durch den Bund ist Art 10 B-VG und das Glücksspielgesetz des Bundes. Aufgrund der gesellschaftlichen Risiken ist das Glücksspiel in Ö grs dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Dieser übt sein Monopol über ein Konzessionssystem mit begrenzten Glücksspielkonzessionen aus.
Eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes besteht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, für welche eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht (§§ 4 und 5 des GlücksspielG). Den Landesgesetzgebern ist es somit möglich im Rahmen des § 5 GlücksspielG die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten zu erlauben oder zu verbieten.
In OÖ ist dies im OÖ. Glücksspielautomatengesetz aus 2011 geregelt und seither erlaubt. Derzeit gibt es drei Lizenzen nach dem Oö. Glückspielautomatengesetz. Eine zentrale Aufgabe des Landes ist in diesem Zusammenhang ist die Aufsicht über die Lizenznehmer durch entsprechende Kontrollen, bei denen die Sicherstellung des SpielerInnenschutzes besonders wichtig ist.
Weiterlesen: Ausführliche Informationen zum Oö. Hundehaltegesetz finden Sie auf der Homepage des Landes Oberösterreich https://www.land-oberoesterreich.gv.at/180408.htm
Oö. Wettgesetz:
Rechtliche Grundlage:
Seit 2015 wurde das Oö. WettG mehrmals novelliert um die 4. und 5. Geldwäscherichtlinie umzusetzen und strengere Standards einzuführen.
Mit der letzten Novelle LGBl. Nr. 85/2021 wurden strengere Bestimmungen für den Jugendschutz und ab 19.2.2022 die Wettkundenkarte oder biometrische Erkennungsmerkmale für alle Wetten an einem Wettterminal oder für Livewetten, unabhängig von der Höhe des Einsatzes, eingeführt.
Weiterlesen: Ausführliche Informationen zum Oö. Hundehaltegesetz finden Sie auf der Homepage des Landes Oberösterreich https://www.land-oberoesterreich.gv.at/180406.htm